AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. BA-MAS MASCHINENBAU

§ 1 Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote  der Fa. BA-MAS Maschinenbau erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

§ 2 Angebote und Vertragsabschluss

1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind –auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich BA-MAS Maschinenbau 30 Kalendertage ab dem Datum des Angebotes gebunden.

1.2. Nebenreden, Änderungen, Ergänzungen und/oder sonstige Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn BA-MAS Maschinenbau insoweit ihr Einverständnis erklärt hat. Derartige Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.

2.      Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen der BA-MAS Maschinenbau, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten die BA-MAS Maschinenbau nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.

3.      Die Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und Kostenvoranschläge  der Fa. BA-MAS Maschinenbau dürfen ohne deren Genehmigung weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien zurückzugeben.

§ 3 Preise, Preisänderungen

1.      Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer, die gesondert auszuweisen ist, ein.

2.      Die Preise verstehen sich ohne die Kosten für Verpackung und Fracht.

3.     Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder der Bereitstellung gültigen Preise des Unternehmers. Bei Preiserhöhungen seiner Vorlieferanten, Steigerungen von Lohn- und Transportkosten oder sonstigen unerwarteten Kostensteigerungen ist Fa. BA-MAS Maschinenbau berechtigt, Verhandlungen über eine Neufestsetzung des Preises zu verlangen.

§ 4 Lieferzeiten

1.      Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, eine verbindliche Lieferfrist wurde schriftlich zugesagt.

2.      Verzögert sich die Lieferung oder Leistung auf Grund eines Umstandes, den der Unternehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben, erfolgt die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Dieser Grundsatz gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen usw., auch wenn diese Hindernisse bei Lieferanten  der Fa. BA-MAS Maschinenbau oder deren Unterlieferanten eintreten. Die Dauer einer vom Besteller im Falle der Leistungsverzögerung nach den gesetzlichen Vorschriften zu setzenden Nachfrist wird auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung beim Unternehmer beginnt.

§ 5 Versand und Gefahrübergang

1.      Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk  der Fa. BA-MAS Maschinenbau verlassen hat. Wird der Versand auf Veranlassung des Bestellers verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

2.      Auf Wunsch des Bestellers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.

§ 6 Mängelansprüche

1.      Ist die vom Unternehmer erbrachte Leistung bzw. der Liefergegenstand mangelhaft, darf Fa. BA-MAS Maschinenbau nach seiner Wahl Ersatz liefern oder den Mangel beseitigen. Mehrfache Nachbesserungen - in der Regel zwei - sind innerhalb einer angemessenen Frist zulässig.

2.      Die BA-MAS Maschinenbau übernimmt keine Haftung für Lieferanten und deren verbaute Produkte. Hier gilt die Produkthaftung in vollem Umfang.

3.      Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 12 Monaten, soweit nicht gesetzlich zwingend eine längere Frist vorgeschrieben ist. Ist der Besteller Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, gelten ergänzend die Ziffern 3 und 4.

4.      Offensichtliche Mängel bei Werkleistungen können nach Abnahme nicht mehr geltend gemacht werden. Ansonsten sind zwecks Erhaltung von Mängelansprüchen des Bestellers derartige Mängel dem Unternehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung desMangels befinden, zur Besichtigung durch  die BA-MAS Maschinenbau bereit zu halten.

5.      Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen – insbesondere bei Nachbestellungen – berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sein denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen.

6.      Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen  der Fa. BA-MAS Maschinenbau nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchs-materialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.

7.      Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.

8.      Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist fehl, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

9.   Die vorstehenden Regelungen dieses Paragraphen gelten nicht für den Verkauf bereits gebrauchter Gegenstände. Bei Verbrauchern gilt für diese eine Frist für die Geltendmachung von Mängelansprüchen von einem Jahr. Unternehmern werden gebrauchte Gegenstände unter Ausschluss jeglicher Mängelansprüche geliefert.

10.   Steht Fa. BA-MAS Maschinenbau dem Besteller über seine gesetzlichen Verpflichtungen hinaus zur Erteilung von Auskünften hinsichtlich der Verwendung seines Produktes zur Verfügung, so haftet er gemäß § 7 nur dann, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde.

§ 7 Haftungsbegrenzung

Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch  die BA-MAS Maschinenbau beruhen, sind sowohl gegen  die BA-MAS Maschinenbau als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Fehlen der vertraglich vorausgesetzten Eignung, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.

Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (PrdHG) bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1.      Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Unternehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen, behält sich Fa. BA-MAS Maschinenbau das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor (Vorbehaltsgegenstände).

2.      Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Unternehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten

3.      Gegenstände – außer in den Fällen der folgenden Ziffern – zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

4.      Erfolgt die Lieferung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an  die BA-MAS Maschinenbau abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an  die BA-MAS Maschinenbau ab.

5.      Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände durch den Besteller nimmt dieser für  die BA-MAS Maschinenbau unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen nicht dem Unternehmer gehörenden Waren steht dem Unternehmer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller dem Unternehmer im Verhältnis des Faktoren- Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt. Werden die Vorbehalts-gegenstände zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiter veräußert, so gilt die oben in Ziffer 3 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsgegenstände, die zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert worden sind.

6.      Werden Vorbehaltsgegenstände vom Besteller bzw. in dessen Auftrag als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek an die BA-MAS Maschinenbau ab.

7.      Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Bestellers eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an  die BA-MAS Maschinenbau ab.

8.      Wenn der Wert der für  die BA-MAS Maschinenbau nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen  der Fa. BA-MAS Maschinenbau – nicht nur vorübergehend – um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, so ist Fa. BA-MAS Maschinenbau auf Verlangen des Bestellers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.

9.    Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Hat der Besteller den Vertrag erfüllt, so hat Fa. BA-MAS Maschinenbau die Gegenstände zurückzugeben.

§ 9 Zahlung

1.      Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen  der Fa. BA-MAS Maschinenbau nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Bei Lieferungen im Gesamtwert unter € 500,00 liefert Fa. BA-MAS Maschinenbau per Nachnahme zzgl. Fracht und Verpackung.

2.      Die Ablehnung von Wechseln behält sich Fa. BA-MAS Maschinenbau ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.

3.      Wenn dem Unternehmer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, ist Fa. BA-MAS Maschinenbau berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Zudem ist Fa. BA-MAS Maschinenbau in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

4.      Stellt der Besteller seine Zahlungen endgültig ein und/oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, so ist Fa. BA-MAS Maschinenbau auch berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.

5.      Fa. BA-MAS Maschinenbau ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Fa. BA-MAS Maschinenbau wird den Besteller über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Fa. BA-MAS Maschinenbau berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

6.      Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist Fa. BA-MAS Maschinenbau berechtigt, den jeweiligen gesetzlichen Verzugszins zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinaus-gehenden Verzugsschadens  der Fa. BA-MAS Maschinenbau bleibt vorbehalten. Dem Besteller bleibt es in den vorbezeichneten Fällen unbenommen, einen geringeren Schaden nachzuweisen, der dann maßgeblich ist.

7.      Die Aufrechnung seitens des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um rechts-kräftige festgestellte oder vom Unternehmer nicht bestrittene Gegenforderungen handelt.

§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

1.      Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Unternehmer und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

2.      Soweit der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist, ist der Geschäftssitz  der Fa. BA-MAS Maschinenbau ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

3.      Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen zwischen der Fa. BA-MAS Maschinenbau und Besteller nicht berührt.

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